Betriebsordnung für die Abnahme von Boden und Steinen

 

1. Die Annahme von o. g. Material erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Betriebsordnung. Diese gilt somit auch für alle künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart sind.
Spätestens mit der Anlieferung des Erdaushubs gilt diese Betriebsordnung als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Abfallerzeugers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unserer Betriebsordnung sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Der Erdaushub wird von uns nur angenommen, wenn er frei von schädlichen Verunreinigungen ist. Verunreinigungen sind Bestandteile, die im Erdaushub enthalten sind, so dass eine Umweltbeeinträchtigung ausgeschlossen ist.

Als Verunreinigungen gelten insbesondere  Farb-, Fett-, oder Treibstoffe, Teere und teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie sonstige organische  (z.B. polycyclische  oder chlorierte Kohlenwasserstoffe ) und anorganische (z.B. Salze, Schwermetalle, Asbest) Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer nachteilig zu verändern. Der angelieferte Erdaushub darf nicht aus Produktionsstätten chemischer Werke, von Kokereien, Stahlwerken oder von ähnlichen Industriebetrieben stammen. 


3. Der Abfallerzeuger sichert zu, dass der angelieferte Erdaushub dieser Betriebsordnung entspricht.
Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach der Verkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen, bzw. vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass der angelieferte Erdaushub von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die vorgenannten Bedingungen erfüllt, so können wir die Stoffe an den Abfallerzeuger auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Abfallerzeuger. Im Übrigen haftet der Abfallerzeuger uns - unabhängig vom Verschulden- für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom Abfallerzeuger die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.
Der Abfallerzeuger bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, auf dem Eingangsschein u. a. den Namen des Abfallerzeugers und des Abfallbeförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden LKW und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Abfallbeförderer hat die Angaben auf den Eingangsschein zu unterschreiben. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftenberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.

4. Die Anlieferung des Erdaushubs ist kostenpflichtig. Bei Kleinstmengen bis 1000 kg (1 t) wird jeweils das Handgewicht von 1000 kg (Stückpreis) angerechnet. Die Kosten werden von uns dem Abfallerzeuger in Rechnung gestellt. Die Höhe ist dem aushängenden Tagespreis zu entnehmen.

Soweit nicht anders vereinbart, sind unserer Rechnungen innerhalb 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Wird das Ziel von 14 Tagen nach Rechnungslegung überschritten, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen.
Trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt Zahlungen des Kunden nach eigenem Ermessen zu verrechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Wenn der Abfallerzeuger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - werden Schecks nicht eingelöst oder stellt der Abfallerzeuger seine Zahlungen ein - oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Abfallerzeugers in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-) Schuld fällig. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, die Annahme weiterer Anlieferungen zu verweigern.
Der Abfallerzeuger kann gegenüber unseren Zahlungsforderungen grundsätzlich keine eigenen Forderungen aufrechnen.

5. Der Abfallerzeuger haftet für alle Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, die von ihm verursacht werden. Der Abfallerzeuger hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte - gleich aus welchem Grunde - freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die angelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen.
Der Abfallerzeuger haftet für seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf jedwede Entlastungsmöglichkeit.

6. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn wir oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.

7. Der angelieferte Erdaushub geht mit dem gestatteten Abladen in unser Eigentum über. Beim Abladen sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu befolgen.
Der Abfallerzeuger versichert, dass er über den Erdaushub verfügen kann und das dieser frei von Rechten Dritter ist.

8. Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.   

Dimmer

Geschäftsführer

Fassung vom 17.10.2015